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Konvolut  Fürstentum Nassau-Saarbrücken

 

Herausgeber / Autor:  Alfred Werner Maurer.

 

Philologus Verlag b. CH Basel 2007.

 

Dokumente zur Geschichte der ehemaligen Grafschaften Sarbrücken, Ottweiler und Saarwerden, die vormals einschließlich einiger anderer Herrschaften, das Fürstentum Nassau-Saarbrücken  (Fürstenthum Nassau-Sarbrücken) bildete.

 

Die Dokumentation beginnt  mit dem Zeitpunkt des Eintretens des Landes in die Reihe selbständiger Staaten des deutschen Reichsverbandes und endet mit dessen Verlust der Selbständigkeit und  Beginn  der Besatzungsherrschaft 1793.

 

1735 teilte Charlotte Amalie ihre Erblande unter ihren Söhnen auf. Der Jüngere der beiden, Wilhelm Heinrich, erhielt die diesseits des Reheins gelegenen nassauischen Ländereien, während die Erbfolge zugleich nach dem Recht der Primogenitur*1neugeordnet wurde, um in Zukunft eine neue Zersplitterung zu erreichen. Am 1. März 1741 trat der junge Wilhelm Heinrich, 23 jährig, sein Erbe an, das seit dem ableben der Mutter 1738 sein älterer Bruder, Fürst Karl zu Usingen, vormundschaftlich verwaltet hatte.

Am 7. Oktober 1793, abends um sieben Uhr, entstand ein Brand im rechten und nördlichen Flügel des Residenzschlosses. Ungeklärt ist ob dieser  in die Belagerungszeit fallende Schloßbrand  von dem verantwortlichen französischen Befehlshabern angestiftet wurde oder die Saarbrücker selbst als Brandleger und evtl. von Erbprinz Heinrich, der sich im preußischen Lager auf dem Halberg befand, befohlen wurde oder angesichts der fehlenden militärischen Disziplin vieler Soldaten das Feuer aus Unachtsamkeit entstanden ist. Kaiser Franz II willigte im Frieden von Campo Formio im Oktober 1797 in die Abtretung des linken Rheinufers ein. Doch erst Im Frieden von Lunéville im Februar 1801 wurden definitive reichs- und völkerrechtliche Vereinbarungen getroffen, durch die Belgien und das linke Rheinufer Frankreich überlassen wurde.

 

NEU!

 

750 Seiten  zur Geschichte  des Fürstentum Nassau-Saarbrücken (Fürstenthum Nassau-Sarbrücken)

 

 

  

*2 Primogenitur (neulat.)  Erstgeburt (s. d.),  der Vorzug, welchen bei der Folge in unteilbare Stammgüter, Fideikommisse und bei der Thronerbfolge der früher Geborene vor dem später Geborenen hat.  Diese Primogeniturordnung ist regelmäßig mit einem Vorzug des Mannsstammes vor den weibern und vor den von Weibern abstammenden Männern oder  mit der gänzlichen Ausschließung des weiberstammes verbunden. Und erstreckt sich nicht bloß auf die Söhne und Enkel des letzten Besitzers, sondern auch auf die Seitenlinien, soweit sich diese erst nach Einführung der Primogenitrordnung abgezweigt haben oder deren Einführung auf dieselbe verpflichtet sind. ....

 

(Siehe Brockhaus Konservationslexikon   Band 13 Perugia bis Rudersport  1895 F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien)

 

 

 

*1 Konvolut (lat.), etwas Zusammengerolltes, namentlich ein Paket Schriftstücke, Bücher u. s. w.

 

 

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